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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 2 Vereinsmittel

§ 3 Geschäfts- und Verwaltungsjahr

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrenmitglieder

§ 6 Aktive Mitglieder

§ 7 Fördernde Mitglieder

§ 8 Jugendmitglieder

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 11 Ausschluß

§ 12 Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder

§ 13 Fördernde Mitglieder

§ 14 Jugendmitglieder

§ 15 Pflichten der Mitglieder und Mitgliedschaftsrecht

§ 16 Beiträge

§ 17 Organe

§ 18 Mitgliederversammlung

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 20 Einladung zur Mitgliederversammlung

§ 21 Anträge zur Tagesordnung

§ 22 Leitung der Mitgliederversammlung

§ 23 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 24 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 25 Wahl des Vorstandes

§ 26 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes

§ 27 Ausschüsse

§ 28 Satzungsänderungen

§ 29 Auflösung des Vereines

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 Der Verein führt den Namen


RÜCKHAND ROSSDORF Tennisclub e.V.


Er hat seinen Sitz in Roßdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports auf Grundlage des Amateurgedankens.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es ist nicht zulässig, dass Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Roßdorf mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden ist.

§ 3 Geschäfts- und Verwaltungsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Verwaltungsjahr beginnt nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus :

  • Ehrenmitgliedern
  • ven Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Jugendmitgliedern

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlagvon der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zuEhrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder betreiben aktiv keinen Sport, sie nehmen lediglich am Vereinsleben teil und unterstützen die Zwecke des Vereins.
  2. Aktive und Jugendmitglieder, die keinen Sport betreiben können, können auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes den fördernden Mitgliedern für das laufende Kalenderjahr gleichgestellt werden. Der Antrag ist bis zum 01. März des jeweiligen Jahres einzureichen.

§ 8 Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Siewerden automatisch aktive Mitglieder nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Alle unbescholtenen Personen können Mitglieder des Vereins werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Nicht volljährige Antragsteller benötigen zusätzlich die schriftliche Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet am Schluss eines Kalenderjahres :

  1. durch Tod des Mitgliedes,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, zu einem anderen Zeitpunkt auf Antrag des Mitgliedes und aufgrund eines bestätigendenVorstandsbeschlusses,
  3. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstands

§ 11 Ausschluss

  1. Der Ausschluss ist nach pflichtgemäßem Ermessen des gesamten Vorstandes mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss (siehe § 10) zulässig:
    1. bei Nichterfüllung der Beitragspflichten nach Abmahnung per Einschreiben
    2. aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn ein Mitglied die Interessen des Clubs gröblich verletzt
  2. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Bestätigung oder Rücknahme der Vorstandsentscheidung.
  3. Verstöße gegen Spiel- und Platzordnung können vom Vorstand mit Verweisen oder befristeten Strafen geahndet werden. 

§ 12 Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Spielordnung die Tennisplätze und die sonstigen Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Sie sind in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.

§ 13 Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder haben das Recht, die Clubanlagen zu besuchen, haben aber keine Spielberechtigung.
  2. Sie sind in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie länger als ein Jahr Vereinsmitglieder sind. 

§ 14 Jugendmitglieder

  1. Jugendmitglieder haben das Recht, im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Spielordnung die Tennisplätze und die sonstigen Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Sie können den Mitgliederversammlungen beiwohnen; sie haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 15 Pflichten der Mitglieder und Mitgliedschaftsrecht

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein termingerecht nachzukommen und die Spiel und Platzordnung einzuhalten.
  2. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Sie sind nicht übertragbar. 

§ 16 Beiträge

  1. Folgende Beiträge werden vom Verein erhoben:
    1. eine einmalige Aufnahmegebühr,
    2. der Jahresbeitrag,
    3. Umlagen nach Bedarf.
  2. Festsetzung der Beiträge: Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes für alle Mitgliedsgruppen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Dasselbe gilt für Umlagen, für die jedoch eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung nottwendig ist.
  4. Fälligkeit der Beiträge:                                                                                                                                             Die Aufnahmegebühr ist zwei Wochen nach schriftlicher Aufnahmebestätigung fällig. Sie entfällt bei der Überführung von Jugendmitgliedern in eine aktive oder fördernde Mitgliedschaft.                              Sie entfällt bei Personen, die dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. Sie wird aber fällig bei Personen, die dem Club als fördernde Mitglieder beigetreten sind und daher keine Aufnahmegebühr bezahlt haben, wenn sie eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft anstreben. Es gilt die Gebühr in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Höhe.                                                                                                         Der Jahresbeitrag ist am 01. März des Jahres fällig.                                                                              Umlagen sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung bestimmten Frist fällig.
  5. Ermäßigung, Stundung und Erlass von Beiträgen:
    1. Gehören dem Verein mehrere Mitglieder aus einer Familie an, so wird eine Familienermäßigung eingeräumt, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt wird.
    2. Diese Familienermäßigung tritt außer Kraft, wenn eine Familie nur aus fördernden Mitgliedern besteht oder aus zwei Personen, wovon ein Familien Mitglied als aktives, das andere als förderndes Mitglied eingestuft ist.
    3. Der Kassenwart ist berechtigt, rückständige Beiträge im Wege der Nachnahme oder durch andere geeignete Maßnahmen einzuziehen. 

§ 17 Organe

 Organe des Vereins sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Ausschüsse

Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Sie nimmt insbesondere die Vorstands-, Geschäfts- und Kassenberichte entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.
  3. Sie beschließt die Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen für das Kalenderjahr.
  4. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer. Letztere dürfen nicht  Mitglieder des Vorstandes sein.
  5. Geheime Wahl erfolgt nur dann, wenn mehrere Kandidaten für ein Amt in Vorschlag gebracht werden.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Bei Bedarf werden außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  2.  Weiterhin können mindesten 15% stimmberechtigter Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle binnen einer Frist von 4 Wochen diese Versammlung einberufen.
  3. Angelegenheiten, die in einer außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet wurden, können nicht Anlass einer außerordentliche Mitgliederversammlung im gleichen Jahr sein.

§ 20 Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladungen der vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Dabei sind vorliegende Anträge im Wortlaut bekanntzugeben.

§ 21 Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Behandlung innerhalb der Tagesordnung sind spätestens 6 Tage vor derMitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

§ 22 Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt nach der Entlastung des alten  Vorstandes bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein Wahlleiter die Leitung.

§ 23 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Ist eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen. Diese ist dann beschlussfähig, wenn nicht weniger als in der Ziffer (1) vorgeschrieben anwesend sind.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 24 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus :

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart
  • dem ersten Beisitzenden
  • dem zweiten Beisitzenden

Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 25 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr durch Stimmzettel oder per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand ein Zuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  5. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

§ 26 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand besorgt die gesamten Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Club nach außen jeweils allein.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Für Vorstandsbeschlüsse ist - mit Ausnahme der in der Satzung verankerten Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit - einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Vorstandsmitgliedes.
  5. Projekte, deren Ausführung eine Umlage erfordern wird, sind durch die
  6. Mitgliederversammlung vorher zu genehmigen.

§ 27 Ausschüsse

Bei Bedarf können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 28 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, ganz gleich ob sie vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden, mit der Einladung  den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 29 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung der Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung, die mindestens zwei Wochen vor dieser Mitgliederversammlung zu verschicken ist, muss allen Mitgliedern der Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe bekanntgegeben werden.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Die Abwicklung der Vereinsgeschäfte erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Abwicklung in seinem Amt verbleibt.

 

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Fassung März 1990

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